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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerwG, Beschluss vom 28.05.2019 - 4 BN 44.18
1. Aus dem Vertrauen in einen bestehenden planungsrechtlichen Zustand kann sich ein abwägungserheblicher Belang nicht nur in solchen Fällen ergeben, in denen die Festsetzungen gerade eine Schutzwirkung gegenüber den Betroffenen entfalten sollen.
2. Eine im Bebauungsplan festgesetzte Ausgleichsfläche dient grundsätzlich nur dem Schutz des Landschaftsbilds und des Naturhaushalts, nicht jedoch dem Schutz der Angrenzer.
3. Das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen auf Nachbargrundstücken ist aber nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht.
4. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans begründen auch dann, wenn sie nicht drittschützend sind, regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden.
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