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IBRRS 2019, 2237
Mit Beitrag
Bauvertrag
Wie bemisst sich der Wertersatz nach einem Rücktritt wegen Mängeln?
KG, Urteil vom 07.06.2018 - 27 U 7/17
1. Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen (Bau-)Leistungen grundsätzlich zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, hat der Auftraggeber Wertersatz zu leisten.
2. Tritt der Auftraggeber wegen eines Mangels vom Bauvertrag zurück und kann die empfangene Leistung (hier: Fußbodenbeschichtungen aus ungeschliffenen OSB-Platten) nicht zurückgegeben werden, muss der Mangel bei der Bemessung des Wertersatzes berücksichtigt werden. Dabei ist von denselben Grundsätzen wie bei der Minderung auszugehen.
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