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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Beschluss vom 07.07.2016 - 27 U 12/16
1. Vertragspartner des Architekten ist derjenige, der in eigenem Namen den Vertrag mit dem Architekten geschlossen hat und den der Architekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als seinen Auftraggeber ansieht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Architekten ein schützenswertes Interesse daran hat, nur mit demjenigen den Vertrag zu schließen, der das Bauvorhaben durchführt und hierfür seine Pläne benötigt.
2. In dem Umstand, dass ein Dritter (hier: eine Projektgesellschaft) den Architekten dazu auffordert, die Rechnungen aus steuerlichen Gründen auf ihn umzuschreiben, liegt keine einvernehmliche Auswechslung des Vertragspartners. Dass es aus steuerlichen Gründen nicht erlaubt ist, eine Honorarrechnung auf eine andere Person als den Auftraggeber auszustellen, ist kein Indiz für einen Wechsel des Vertragspartners.
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