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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2019 - VgK-03/2019
1. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn es bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dabei dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich im Rahmen gesicherter Erkenntnisse bewegen.
2. An den Nachweis einer Pflichtverletzung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt beim Auftraggeber. Bestehen begründete Zweifel, ist die nachweisliche Pflichtverletzung nicht gegeben.
3. Wurden strafrechtliche Ermittlungen - auch gegen Geldauflage - eingestellt, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass dem Unternehmen insoweit keine schweren Verfehlungen nachgewiesen werden konnten.
4. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, Zweifel an wertungsrelevanten Angaben eines Bieters dadurch zu beheben, dass er im Rahmen der Angebotswertung nach eigenen Erkenntnissen zweifelsfreie Erklärungen einsetzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen vorbehält, am Bewertungsergebnis "gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen".