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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2019 - 19 S 58/18
1. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind lediglich die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
2. Hierbei ist es für Mehrhausanlagen zulässig, in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist. Ungeachtet einer solchen Zweckbindung gehören die getrennten Instandhaltungsrücklagen gem. § 10 Abs. 7 Satz 3 WEG jedoch zu dem Verwaltungsvermögen des Verbands.
3. Allerdings können in einer Gemeinschaftsordnung Untergemeinschaften mit eigener Verwaltungszuständigkeit und selbstständiger Beschlussfassungskompetenz ihrer Mitglieder errichtet werden, was sodann auch zu eigenen Instandhaltungsrücklagen dieser Untergemeinschaften führt.
4. Dabei müssen Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten klar und eindeutig aus der Teilungserklärung hervorgehen.
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