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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Köln, Urteil vom 30.11.2018 - 3 U 53/18
1. Eine Vereinbarung in einem Kaufvertrag, wonach das Grundstück bis zu einem bestimmten Termin bebaut sein muss und für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 Euro je angefangenem Monat der Fristüberschreitung zu zahlen ist, ist wirksam.
2. Der Verkäufer kann selbst für insgesamt 71 Monate die Vertragsstrafe verlangen.
3. Zwar ist der Betrag empfindlich hoch, das ist aber allein dem Umstand geschuldet, dass der Käufer auch gut 10 Jahre nach Übernahme der vertraglichen Bebauungsverpflichtung das Grundstück immer noch nicht bebaut hat. Dies beruht auf seiner eigenen Entscheidung und kann dem Verkäufer nicht zum Vorwurf gemacht werden.
4. Grundsätzlich ist es zwar denkbar, dass bei einer Vertragsstrafe eine zeitliche Grenze erreicht werden kann, jenseits derer sich das Verlangen nach einer Fortzahlung als treuwidrig erweist. Dies kann aber nicht angenommen werden, wenn der Käufer sehenden Auges die strafbewehrte vertragliche Pflicht zur Bebauung des Grundstücks übernimmt und es selbst in der Hand hat, eine weitere Vertragsstrafe durch eigenes Verhalten zu vermeiden.
