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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 VK LSA 73/18
1. Eine Leistung, die von der technischen Spezifikation abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein.
2. Ein Anspruch auf Bewertung eines Nebenangebots besteht nur, wenn Nebenangebote zugelassen sind und der Nachweis der Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erbracht ist.
3. Die Bieter müssen bereits bei Angebotsabgabe die in ihren Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend beschreiben.
4. Bei Angeboten, die in die engere Wahl gekommen sind, soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte als das Wirtschaftlichste erscheint. Werden keine Zuschlagkriterien bekannt gemacht, ist nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium anzuwenden.
5. Im Unterschwellenbereich können Nebenangebote auch dann gewertet werden, wenn als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt wurde und für Nebenangebote keine Mindestanforderungen benannt sind.