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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 27 U 3253/16 Bau
1. Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung eines Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen. Dann ist die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen.
2. Der Anspruch auf Erhöhung des Architektenhonorars wegen Änderungswünschen des Bauherrn setzt keine schriftliche Honorarvereinbarung voraus.
3. Wurde ein Architekten- oder Ingenieurvertrag zwischen dem 18.08.2009 und dem 16.07.2013 geschlossen, ist die Fälligkeit des Architektenhonorars nicht von der Abnahme, sondern von der "vertragsgemäßen Erbringung der Leistung" und damit von einem objektiven Maßstab (Abnahmereife) abhängig.
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