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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2018 - 2 U 81/16
1. Wird ein Architekt ausdrücklich aufgefordert, Architektenleistungen zu erbringen, ist regelmäßig von einer vertraglichen Bindung und damit von einer zu vergütenden Tätigkeit auszugehen.
2. Derjenige, der sich an einen Architekten wendet und von diesem eine zum Berufsbild des Architekten gehörende Leistung erbittet, gibt damit ein Vertragsangebot ab, weil Architekten Tätigkeiten, die nicht auf ihrer Initiative beruhen, grundsätzlich nur auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt erbringen.
3. Ein Architektenvertrag kann ferner konkludent durch die Entgegennahme der Architektenleistung abgeschlossen werden. Zumindest mit der Verwertung der Architektenleistung dokumentiert der Auftraggeber in der Regel seinen rechtsgeschäftlichen Willen zur Auftragserteilung.
4. Wie bei jedem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es auch insoweit einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrags trägt dabei stets der Architekt.
5. Die zur Abgrenzung von nicht vergütungspflichtigen Akquisitionstätigkeiten einerseits zum verbindlichen Auftrag andererseits entwickelten Grundsätze (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - 5 U 2/03, IBRRS 2003, 3393) können nicht ohne weiteres herangezogen werden, wenn im Einzelfall zwei oder sogar mehr Auftraggeber für die Architektenleistungen ernsthaft in Betracht kommen. In einer derart atypischen Konstellation obliegt dem Architekten die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, welcher der möglichen Auftraggeber den Auftrag erteilt hat.
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