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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bremen, Beschluss vom 07.06.2019 - 16-VK 4/19
1. Die Feststellung der Abweichung eines Bieterangebots von den in den Vergabeunterlagen gemachten Vorgaben setzt voraus, dass der Gegenstand und der Inhalt der Leistung eindeutig beschrieben sind und die am Auftrag interessierten Unternehmen klar erkennen können, wann jeweils die Grenze zu einer inhaltlichen Änderung der Leistungsanforderungen des Auftraggebers überschritten ist.
2. Wenn es im Vergabeverfahren um die Feststellung eines Ausschlussgrunds geht, kann zu Lasten des Bieters nicht die "strengste" Auslegungsvariante einer (zumindest) auslegungsfähigen Leistungsposition z Grunde gelegt werden.
3. Das Vorliegen von zwei oder mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten einer Leistungsposition indiziert, dass das Leistungsverzeichnis insoweit nicht eindeutig bzw. missverständlich ist.
4. Eine Unklarheit des Leistungsverzeichnisses geht zu Lasten des Auftraggebers und rechtfertigt den Ausschluss eines Angebots nicht.
5. Ein sog. Projektant ist nicht automatisch vom Vergabeverfahren auszuschließen. Der Auftraggeber hat vielmehr zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der die Chancengleichheit aller Teilnehmer beeinträchtigen kann.
6. Dem Projektanten muss vor einem etwaigen Ausschluss Gelegenheit gegeben werden, zum Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine etwaige erworbene Kenntnis den Wettbewerb nicht verfälschen kann.
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