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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Berlin, Urteil vom 28.05.2019 - 55 S 95/18 WEG
1. Der Betrieb eines Hostels stellt keine unzulässige Wohnnutzung dar. Vielmehr handelt es sich um eine in Teileigentumseinheiten zulässige Heimnutzung.
2. Sieht die Teilungserklärung vor, dass eine Einheit als "Laden, Büro, Praxis oder Gastronomiebetrieb genutzt werden darf", so lässt sich dieser Formulierung nicht eindeutig entnehmen, ob damit der Nutzungszweck der Teileigentumseinheit auf diese vier Nutzungsarten beschränkt ist oder ob es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Nutzungsmöglichkeiten handelt.
3. Selbst wenn man eine derartige Beschränkung bejahen würde, wäre der Betrieb eines Hostels dennoch zulässig, da er bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die nach der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung.
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