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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG München I, Urteil vom 07.02.2019 - 36 S 5357/18 WEG
Zwar ist die gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat (sog. "Kopfstimmrecht"), grundsätzlich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG abdingbar, soweit nicht das Wohnungseigentumsgesetz in Einzelfällen die Abstimmung nach Köpfen vorsieht. Die für Vereinbarungen von Wohnungseigentümern grundsätzlich geltende Gestaltungsfreiheit endet aber dort, wo die personenrechtliche Gemeinschaftsstellung der Wohnungseigentümer ausgehöhlt wird. Dieses mitgliedschaftsrechtliche Element verbietet einen Ausschluss des Stimmrechts eines Wohnungs- oder Teileigentümers. Eine entsprechende Regelung in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist daher nach § 134 BGB nichtig.