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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2017 - 10 U 818/15
1. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, dass der schriftliche Architektenvertrag nicht "bei Auftragserteilung" geschlossen wurde, wenn er den Architekten einerseits - unter Androhung haftungsrechtlicher Konsequenzen - zur Fortsetzung der Planungsarbeiten angehalten hat, andererseits aber die Unterzeichnung des Vertrags ohne ersichtliche Gründe hinausgezögert hat.
2. Die Festlegung einer bestimmten Honorarzone ist nicht bindend. Dem Architekten steht es offen darzulegen und nachzuweisen, dass die im Vertrag vorgesehene Honorarzone nicht den Anforderungen an die Planung entspricht.
3. Auf eine vertragsgemäße Erbringung der Leistung kommt es für die Fälligkeit der Honorarforderung des Architekten nicht an, wenn der Bauherr wegen angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten geltend macht.
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