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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Sinzig, Urteil vom 08.08.2019 - 10a C 8/18 WEG
1. Ist zu Gunsten einer Partei eine Auflassungsvormerkunn im Grundbuch eingetragen sowie ihr bereits der Besitz an der Wohnung eingeräumt, ist sie als "werdender Eigentümer" aktiv legitimiert, einen Anspruch auf Beseitigung einer Terrasse aus eigentumsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.
2. Die Anlage einer Terrasse, insbesondere eine Terrasse mit Pergola stellt eine bauliche Veränderung dar, die zudem über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgeht.
3. Ein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG kann sich auch aus einer wesentlichen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage ergeben.
4. Bei einem Schadensersatzanspruch betreffend die Zerstörung des Gemeinschaftseigentums handelt es sich um einen geborenen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft.
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