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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2018 - 4 U 147/14
1. Gesamtschuldner (hier: Architekt und Bauunternehmer) haften im Innenverhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der Verursachung. Auf ein etwaiges Verschulden kommt es erst in zweiter Linie an. Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen.
3. Der vom Bauherrn in Anspruch genommene Gesamtschuldner (hier: der Architekt) kann von dem anderen Gesamtschuldner (hier: dem Bauunternehmer) nur Ersatz verlangen, wenn er mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil gezahlt hat. Darlegungs- und beweisbelastet ist dabei der Gesamtschuldner, der eine von der Verteilung nach Köpfen abweichende Quote geltend macht.
4. Der Architekt bzw. Bauleiter ist grundsätzlich als Empfangsbevollmächtigter des Auftraggebers - auch für einen Bedenkenhinweis - anzusehen.
5. Eine Bedenkenanmeldung hat der Bauunternehmer jedenfalls dann an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt bzw. Bauleiter, sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt, den Bedenken verschließt.
6. Eine nicht an den Bauherrn gerichtete Bedenkenanzeige entlastet den Architekten im Verhältnis zum Bauunternehmer nicht.
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