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OLG Oldenburg, Urteil vom 19.03.2019 - 2 U 46/17
1. Die Frage, welche Vergütung bzw. Miete für den Aufbau und die Vorhaltung eines Baugerüsts zu zahlen ist, ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrags zu beantworten.
2. Entgegen der Abrechnung der Vorhaltezeiten bei anderen Gerüstarten, bei denen nach angefangenen Wochen zu rechnen ist, ist für Traggerüste eine Abrechnung nach Kalendertagen anerkannt.
3. Das allgemeinsprachliche Verständnis eines Begriffs ist dann nicht von Bedeutung, wenn die verwendete Formulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifisch technischen Sinn verstanden wird oder wenn für bestimmte Aussagen Bezeichnungen verwendet werden, die in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrsüblich sind oder für deren Verständnis und Verwendung es gebräuchliche technische Regeln wie z. B. DIN-Normen gibt.
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