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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Celle, Beschluss vom 23.05.2019 - 13 U 72/17
1. Der Vergabestelle steht bei der Überprüfung von Referenzen und der Beurteilung von deren Vergleichbarkeit grundsätzlich ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
2. Referenzen zu "vergleichbaren Leistungen" erfordern nicht gleiche oder gar identische Leistungen. Die Leistungen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad haben.
3. Referenzlisten besagen wenig über die Eignung als solche, sondern versetzen die Vergabestelle erst in die Lage, sich bei früheren Auftraggebern über die Qualitäten eines Bieters zu erkundigen.
4. Eine Erkundigungspflicht der Vergabestelle besteht jedenfalls dann, wenn sie die Eignung des Bieters gerade unter Hinweis auf den vermeintlich nicht vergleichbaren Inhalt der Referenzleistungen ohne weitere Aufklärung verneint.
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