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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2019 - 1 B 7/19
1. Die Nutzung einer Anlage kann untersagt werden kann, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Ausreichend für einen solchen Eingriff ist die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung.
2. Solange eine bauliche Nutzung jedoch von einer wirksamen Baugenehmigung umfasst ist, kommen bauaufsichtliche Maßnahmen gegen das Bauvorhaben nicht in Betracht. Eine wirksame Baugenehmigung gestattet dem Bauherrn sowohl die Errichtung als auch die dauerhafte Nutzung des entsprechend der Baugenehmigung gebauten und unterhaltenen Bauwerks unabhängig davon, ob die Baugenehmigung rechtmäßig oder rechtswidrig ist.
3. Der bloße Zeitablauf kann bei einer Nutzungsunterbrechung für sich allein genommen nicht zur Unwirksamkeit der ursprünglichen Baugenehmigung führen. Erforderlich ist daneben ein Verhalten des Grundstückseigentümers, das als Verzicht auf die zukünftige Wiederaufnahme der Nutzung angesehen und im konkreten Einzelfall festgestellt werden muss.
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