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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2017 - 13 U 2051/15
1. Die Rechtsfolgen einer Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs weder einseitig widerrufen noch zurückgenommen werden. Allerdings haben die Parteien die Möglichkeit, den Eintritt der Rechtsfolgen einer bereits wirksam gewordenen Kündigung durch einverständliche Vereinbarung aufzuheben bzw. zu beseitigen.
2. Erfolgt diese Vereinbarung vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach Erklärung der Kündigung enden soll, wird der ursprüngliche Vertrag als solcher fortgesetzt.
3. Kommt eine Einigung über eine "Rücknahme" der Kündigungswirkungen erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande, führt diese zur Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses, wenn auch in der Regel mit dem Inhalt des früheren Vertrags.
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