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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.02.2020 - 1 MN 147/19
1. Auch in einer erheblich mit Lärm vorbelasteten Umgebung ist die Ausweisung von Wohn- und urbanen Gebieten möglich, wenn dafür entsprechend gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen und jedenfalls im Gebäudeinneren zumutbare Lärmwerte erreicht werden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06, IMR 2007, 1135 - nur online). Das gilt selbst dann, wenn die Außenlärmpegel teilweise die Gesundheitsgefährdungsschwelle überschreiten.*)
2. Dass auch im Inneren des Baugebiets die Außenlärmpegel die Lärmrichtwerte der DIN 18005 nachts überschritten werden und dass ein Schlafen bei gekippten Fenstern trotz baulichen Schallschutzes, der die Unterschreitung der Gesundheitsgefährdungsgrenze sicherstellt, teils nicht möglich ist, schließt eine Abwägungsgerechtigkeit der Planung nicht in jedem Fall aus.*)
3. Die Unterteilung einer zusammenhängenden Fläche in Gebiete mit gleichem Baugebietstyp, aber unterschiedlichen Bezeichnungen (z. B. MU1, MU2) und ggf. auch unterschiedlichen Detailfestsetzungen steht der Annahme nur eines Baugebiets nicht entgegen (arg. ex § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO).*)
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