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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2020 - Verg 20/19
1. Der öffentliche Auftraggeber muss nicht überprüfen, ob die Bieter ihre mit dem Angebot verbindlich eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen auch einhalten werden. Er darf sich auf die Leistungsversprechen der Bieter verlassen.
2. Eine Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers ergibt sich allerdings dann, wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters als nicht plausibel erscheinen lassen. In diesen Fällen muss er bereit und in der Lage sein, das Leistungsversprechen der Bieter effektiv zu verifizieren.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist in der Wahl seiner Überprüfungsmittel grundsätzlich frei und nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt.
4. Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein. Er ist nur dann auf ein bestimmtes Verifizierungsmittel zu verweisen, wenn dieses das einzige geeignete Mittel der Überprüfung der Bieterangaben darstellt und es dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung steht.
5. Ein durchschnittliches Fachunternehmen kann nicht erkennen, ob die Durchführung einer Teststellung zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen rechtlich geboten ist.