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IBRRS 2020, 0633
Werklieferung
Zwei unwirksame Kündigungen = eine einvernehmliche Vertragsaufhebung!
OLG Hamm, Urteil vom 11.10.2018 - 2 U 239/17
1. Erklären beide Parteien die Kündigung eines (Werklieferungs-)Vertrags und sind beide Kündigungserklärungen unwirksam, liegt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor.
2. Die einverständliche Vertragsaufhebung steht der Geltendmachung von Folgeschäden nicht entgegen.
3. Kündigt der Hersteller eines "Exklusivvertrags" über die Lieferung von Baustoffen grundlos die Zusammenarbeit auf und beliefert er ein anderes Unternehmen, liegt eine Pflichtverletzung vor, die den Vertragspartner zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt.
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