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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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AG Hamburg, Urteil vom 22.10.2019 - 22a C 73/18
1. Im Anfechtungsprozess ist das Gericht darauf beschränkt, nur diejenigen Mängel seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, die die klagende Partei innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist auch gerügt hat.
2. Wenn den Eigentümern nur eine Gesamtabrechnung 2016 nebst Einzelabrechnungen übermittelt wurde, dann wurde auch nur diese Gegenstand des Genehmigungsbeschlusses. Der Verwalterentwurf bedarf dann auch keines Datums.
3. In eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung gehört die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage.
4. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklagen als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
5. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil der Jahresabrechnung, und darum handelt es sich bei der Darstellung der Instandhaltungsrückstellung, dann führt dies zur Ungültigkeit des Beschlusses.
6. Mängel im Ausweis der Instandhaltungsrücklage berühren nicht die Einzelabrechnung, denn die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage ist Bestandteil der Gesamtjahresabrechnung, nicht der Einzelabrechnungen.
7. Ein Negativbeschluss ist nur dann materiell ungültig, wenn allein die beantragte Verwaltungsmaßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte.
8. Verknüpft der Beschlussantrag einen Beschlussteil, der für eine Ermessensreduzierung auf null in Betracht kommt, mit Beschlussteilen, für die eine Ermessensreduzierung auf null nicht in Betracht kommt, dürfen die übrigen Eigentümer diesen Antrag abweisen, ohne rechtswidrig gehandelt zu haben.
9. Das Gericht darf durch ein Urteil zu einer konkreten Verwaltungsentscheidung nur verurteilen, wenn eine Ermessensreduzierung auf null bezüglich der begehrten Verwaltungsentscheidung vorliegt.
10. Kann bereits die Trocknung der feuchten Wohnung zu Erkenntnisgewinnen bzgl. der Ursachen der Feuchte führen, besteht keine Pflicht, ein teures Gutachten in Auftrag zu geben.
11. Auch wenn von einem Berufsverwalter nicht die Kenntnisse eines Volljuristen verlangt werden können, so muss er doch mit seiner Leistung den rechtlich-organisatorischen Bereich abdecken und seine diesbezüglichen Kenntnisse durch Fortbildung aktualisieren und die in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarungen kennen und anwenden.
12. Grob fahrlässg handelt insbesondere, wer als gewerblicher Verwalter gegen elementare Grundsätze der Finanzverfassung verstößt oder gegen sonstige elementare Rechtsgrundsätze. Grob fahrlässig handelt auch, wer als gewerblicher Verwalter eine evident fehlerhafte Beschlussvorlage vorgenommen hatte, insbesondere auch, wenn er eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.