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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 16.01.2020 - 1/SVK/040-19
1. Bei einem Abstand der Angebotssummen von mehr als 30% hat der Auftraggeber eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen.*)
2. Die Entscheidung des Auftraggebers, ob ein Angebot auskömmlich ist, stellt eine von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung dar.*)
3. Die Frage der Angemessenheit der Frist nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019 ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei ist auf die Bedeutung und den Umfang der geforderten vorbehaltenen Erklärungen oder Nachweise abzustellen, die der Auftraggeber erstmals nach Angebotsabgabe anfordert. Vor allem ist zu berücksichtigen, ob es sich um Erklärungen oder Nachweise handelt, die der mit der Nachweispflicht belastete Bieter von Dritten beschaffen muss.*)
4. Eine Obliegenheit der Bieter, Nachweise oder Erklärungen, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, schon vor Angebotsabgabe - gewissermaßen vorsorglich - einzuholen und bereitzuhalten, besteht nicht. Dies würde dem Sinn und Zweck des Vorbehalts der Anforderung widersprechen.*)
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