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IBRRS 2020, 0783
Mit Beitrag
Bausicherheiten
Zwei Eigentumswohnungen sind kein Einfamilienhaus!
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2020 - 12 U 195/17
1. Auch ein Architekt kann eine Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB) verlangen. Das gilt nicht, wenn der Bauherr eine natürliche Person ist und die Planung zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung erbringen lässt.
2. Zwei nahezu gleich große Eigentumswohnungen sind kein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung. Das gilt auch dann, wenn eine der beiden Wohnungen den Eigenbedarf des Bauherrn decken soll.
3. Der Architekt kann seine Leistung verweigern, wenn er dem Bauherrn erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt hat. Angemessen ist eine Frist von sieben bis zehn Tagen.
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