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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 - 17 U 187/15
1. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags, wird der Werklohnanspruch des Auftragnehmers nur fällig, wenn die Leistung entweder abgenommen wurde oder ein Abrechnungsverhältnis vorliegt (hier verneint).
2. Verlangt der Auftraggeber nach Kündigung des Bauvertrags weiterhin die Beseitigung von (wesentlichen) Mängeln, liegt in der Aufforderung, die Schlussrechnung zu übersenden, keine (konkludente) Abnahmeerklärung.
3. Die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme ist ausgeschlossen, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wurde.
4. Ändern sich in dem Zeitraum zwischen Ausführung der Arbeiten und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik, schuldet der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung nach Maßgabe der zur Zeit der Abnahme geltenden Regeln.
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