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LG München I, Beschluss vom 27.09.2019 - 36 S 12603/16 WEG
1. Eine Erledigungserklärung kann nicht mehr widerrufen werden, wenn die Rechtshängigkeit des Anspruchs aufgrund übereinstimmender Erklärungen entfallen ist.
2. Für eine Klage auf Erstherstellung hat der Kläger zunächst lediglich die jetzige Abweichung des Ist- vom Sollzustand sowie das Fehlen einer genehmigenden Beschlussfassung im Falle einer nachträglichen Änderung darzulegen.
3. Der Eigentümer einer rechtlich selbstständigen Einheit hat einen Anspruch auf Errichtung eines eigenständigen Zugangs zu der betreffenden Einheit.
4. Bei der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung, wozu auch die erstmalige Herstellung eines ordnungs- und planmäßigen Zustands gehört, handelt es sich um eine täglich neu entstehende Dauerverpflichtung zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Zustands für die Zukunft. Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.