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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2020, 0843
Schiedswesen
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Wer das Heft des Handelns aus der Hand gibt, muss mit unerwünschten Ergebnissen leben!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2019 - 21 U 128/15
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Sachverständiger die vom Auftragnehmer durchgeführten Reparaturarbeiten überprüfen soll und das Ergebnis der Begutachtung verbindlich ist, wurde ein Schiedsgutachtervertrag geschlossen.
2. An die Feststellungen eines Schiedsgutachters sind die Vertragsparteien bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden.
3. Beruft sich eine Partei auf eine offenbare Unrichtigkeit, hat sie hinreichende Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aufgrund derer sich die Unrichtigkeit einem unbefangenen und sachkundigen Beobachter aufdrängt. Die Unrichtigkeit kann sich auch aus lückenhaften Ausführungen des Sachverständigen ergeben.
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