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VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.02.2020 - VerfGH 20 A/20
1. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Der Umstand, dass einem Bieter in einem Vergabeverfahren der Primärrechtsschutz gänzlich versagt und er ausschließlich auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen wird, stellt für sich genommen und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände noch keinen schwerwiegenden Nachteil dar, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof gebietet.
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