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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2016 - 11 U 26/15
1. Wichtige oder kritische Bauleistungen, bei denen sich erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko verwirklichen kann, bedürfen einer erhöhten Aufmerksamkeit und einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht durch den bauüberwachenden Architekten.
2. Zu den gefahrträchtigen Gewerken gehört auch die Anbringung eines technisch anspruchsvollen, komplizierten und sensiblen Gewerks, wie es ein Wärmedämmverbundsystem darstellt. Solche Gewerke bedürfen einer intensiven Überwachung.
3. Die Funktionstauglichkeit eines Wärmedämmverbundsystems ist beeinträchtigt, wenn es nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das gilt auch dann, wenn (noch) keine Risse an der Gebäudefassade festzustellen sind.
4. Steht aufgrund von Stichproben fest, dass die erbrachte Leistung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, ist sie insgesamt mangelhaft.
5. Haben die bei diesen Stichproben vorgenommenen Untersuchungen die gleichen, als erheblich anzusehenden Mängel der Werkleistung ergeben und kann deshalb keine der Stichproben als mangelfrei bezeichnet werden, handelt es sich bei den probeweise festgestellten Mängeln nicht lediglich um punktuelle Mängel, sondern um eine insgesamt mangelhafte Leistung.
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