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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Berlin, Beschluss vom 13.03.2020 - VK B 1-36/19
1. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Angebote diskriminierungsfrei und nach den von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu bewerten und dies entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten muss der Auftraggeber seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind.
4. Der Screenshots einer E-Mail ohne entsprechende Anknüpfung in der Vergabeakte belegt nicht, dass vom Auftraggeber aufgestellte "Antworterwartungen" bereits vor der Veröffentlichung der Ausschreibung festgelegt worden sind.
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