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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Urteil vom 18.06.2015 - 3 U 133/14
1. Bauunternehmer und planender Architekten haften gegenüber dem Bauherrn als Gesamtschuldner, wenn der Bauunternehmer auf Mängelbeseitigung und der planende Architekt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
2. Tritt der Bauherr seine Mängelansprüche wegen eines planungsbedingten Baumangels an den Bauunternehmer ab, besteht keine Gesamtschuld mehr, sondern der Architekt haftet gegenüber dem Bauunternehmer nur noch nach dem eigenen Mitverursachungsanteil.
3. Der Bauunternehmer darf zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit der Tragwerksplanung vertrauen. Gleichwohl hat er diese sowohl mit der gültigen Ausführungsplanung als auch mit dem amtlichen Lageplan abzugleichen.
4. Übernimmt nicht der Architekt, sondern der Bauunternehmer die Bauleitung, trifft ihn am Entstehen eines planungsbedingten Baumangels ein höherer Verursachungsanteil.
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