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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 24.01.2020 - VK 1-97/19
1. Der öffentliche Auftraggeber darf zusätzlich zur namentlichen Benennung der technischen Fachkräfte von den Bewerbern die verbindliche Erklärung verlangen, dass die Personen im Auftragsfall auch verfügbar sind.
2. Es ist den Bewerbern zuzumuten, die Verfügbarkeit der Personen, auf deren Eignung sie sich berufen, verbindlich bereits im Teilnahmewettbewerb und nicht erst mit der Angebotsabgabe oder unmittelbar vor Zuschlagserteilung zu bestätigen.
3. Die Benennung einer anderen Person oder die Abänderung der bisher vorgelegten Verfügbarkeitserklärungen dahingehend, dass die Verfügbarkeit der betreffenden Person doch wie gefordert zugesichert wird, ist kein erlaubtes "Korrigieren" von Erklärungen, sondern die Vorlage eines "neuen" Teilnahmeantrags.