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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Bamberg, Beschluss vom 20.09.2017 - 8 U 93/17
1. Wird ein Architekt mit Architektenleistungen einschließlich der Leistungsphasen 1 bis 9 beauftragt (sog. Vollauftrag), hat er seine Leistungen erst dann vertragsgemäß erbracht, wenn auch die Leistungen gemäß Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) vollständig erbracht sind.
2. Eine Abnahme der Architektenleistungen bei einem sog. Vollauftrag kann erst erfolgen bzw. angenommen werden, wenn auch die der Leistungsphase 9 entsprechenden Leistungen erbracht sind. Eine (konkludente) Teilabnahme der bis zur Leistungsphase 8 erbrachten Leistungen scheidet in der Regel aus.
3. Die in § 9.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung 2002 enthaltene Regelung, wonach die Verjährung von Mängelansprüchen spätestens mit der Übergabe des Objekts an den Nutzer beginnt, wenn dem Architekten/Ingenieur die Objektüberwachung (Leistungsphase 8) übertragen ist, hält einer AGB-Kontrolle stand und ist wirksam.
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