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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2020, 1034; VPRRS 2020, 0128
Vergabe
Mit Beitrag
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Fehlende Namensangabe führt zum Ausschluss!
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.02.2020 - 15 Verg 1/20
1. Ist das Angebot in Textform abzugeben, muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
2. In Fällen, in denen die vorgeschriebene Form im "Angebot" KEV 115.2 nicht eingehalten wird, kommt eine Nachforderung nicht in Betracht.