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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2020, 1035; IMRRS 2020, 0423; IVRRS 2020, 0175
Prozessuales
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Prozessbürgschaft = Sicherheitsleistung nach § 650f BGB?
LG München I, Beschluss vom 18.03.2020 - 18 O 18817/18
Eine Bauhandwerkersicherheit ist zwar eine andere Sicherheit als eine Prozessbürgschaft, hat aber den ausschließlichen Sinn, dass der Auftragnehmer nicht das Insolvenzrisiko des Auftraggebers für seine Vergütungsansprüche trägt. Durch die Prozessbürgschaft im Werklohnprozess wird der gleiche Sicherungszweck erreicht, wie durch eine Sicherheitsleistung nach § 650f Abs. 1 BGB.
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