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IBRRS 2020, 1062; IMRRS 2020, 0458; IVRRS 2020, 0195
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Öffentliches Recht
Wer nichts schriftlich hat, hat gar nichts!
OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2019 - 14 U 25/19
1. Eine Erklärung, durch die eine nordrhein-westfälische Gemeinde verpflichtet werden soll, bedarf der Schriftform. Eine vom Bürgermeister lediglich mündlich abgegebene Verpflichtungserklärung ist schwebend unwirksam.
2. Die Zusage des Bürgermeisters, die Gemeinde werde die Stillstandskosten wegen des Stopps eines Gebäudeabrisses übernehmen, stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und ist somit für die Gemeinde nicht verpflichtend.
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