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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Hamburg, Urteil vom 25.09.2019 - 4 U 26/18
1. Der bauleitende Architekt ist nicht dazu berechtigt, für den Auftraggeber die Abnahme der Leistung zu erklären. Etwas anderes gilt, wenn er hierzu ausdrücklich bevollmächtigt wurde oder der Auftraggeber sich die Mitwirkung des Architekten an der Abnahme nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss.
2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach "zusätzliche Leistungen nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt werden", benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam (BGH, IBR 2005, 1).
3. Eine auftragslos erbrachte Leistung wird vom Auftraggeber dadurch (schlüssig) anerkannt, dass er von der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer Kenntnis hat und sie widerspruchslos entgegennimmt.
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