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OLG Dresden, Urteil vom 16.05.2017 - 6 U 4/17
1. Die Kündigung eines Bauvertrags ist in der Regel dahin zu verstehen, dass auch eine freie Kündigung gewollt ist (BGH, IBR 2003, 595).
2. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Bauvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Entwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab. Sie ergeben sich daraus, welche Angaben der Auftraggeber zur Wahrung seines Interesses an sachgerechter Verteidigung benötigt.
3. Der Auftragnehmer muss über die kalkulatorischen Grundlagen der Abrechnung so viel vortragen, dass dem für höhere ersparte Aufwendungen darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung möglich wird.
4. Führt der Auftragnehmer nachvollziehbar aus, dass und warum er keine Füllaufträge angenommen hat und keine Füllaufträge vorgelegen haben, muss der Auftraggeber, der dies für unzutreffend hält und meint, Füllaufträge hätten vorgelegen, dies konkret vortragen und hierzu Beweis anbieten.
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