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OLG München, Beschluss vom 28.01.2019 - 28 U 3555/18 Bau
1. Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach eine Schadenspauschale vom Bauträger zu zahlen ist, wenn bis zu einem bestimmten Datum die Eigentumswohnung nicht rechtzeitig bezugsfertig erstellt wird, ist dahin auszulegen, dass die Pauschale auch dann anfällt, wenn die Wohnung aus Gründen, die der Bauträger zu vertreten hat, nicht übergeben wird.
2. Sieht der Bauträgervertrag einen Zahlungsplan entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV vor und regelt eine gesonderte Klausel "Der Veräußerer ist zur Übergabe verpflichtet, wenn die Abnahme nach Ziff. 2 durchgeführt ist und der Erwerber alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet, insbesondere die Bezugsfertigkeitsrate", so ist der Vertrag dahin auszulegen, dass der Bauträger zur Übergabe nur verpflichtet sein soll, wenn die Abnahme erklärt und die Bezugsfertigstellungsrate gezahlt wurde; eine solche Regelung ist insgesamt nichtig.
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