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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2020, 1124; IMRRS 2020, 0463
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Wohnungseigentum
Keine Jahresabrechnung vorab übersendet - keine Beschlussfassung!
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2020 - 2-13 S 65/19
1. Jahresabrechnungen müssen vor der Beschlussfassung den Eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies muss aber nicht in der Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geschehen. Ein Prüfungszeitraum von 8 Tagen kann hier ausreichend sein.*)
2. Weicht der Anfangsbestand der Instandhaltungsrücklage in der Jahresabrechnung von dem Endbestand der Vorjahresabrechnung ab, muss dies erläutert werden, damit die Abrechnung nachvollziehbar ist.*)