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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2019 - Verg 8/19
1. Ein Bieter ist nur dann verpflichtet, seinem Angebot Unterlagen beizufügen, wenn der öffentliche Auftraggeber deren Vorlage wirksam gefordert hat. Das setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber klar und eindeutig fordert, welche Unterlage zu welchem Zeitpunkt vorzulegen ist.
2. Der öffentliche Auftraggeber kann die Bieter dazu auffordern, fehlende unternehmensbezogene Unterlagen nachzureichen. Dies gilt jedoch nicht für fehlende leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeit der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen.
3. Bei einem Preisblatt handelt es sich um eine leistungsbezogene Unterlage, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betrifft.
4. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, vor Ausschluss eines unvollständigen Angebots die Ursache für einen missglückten Datei-Upload aufzuklären.