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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VI ZB 99/19
1. Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle, auch die zusätzliche allabendliche Kontrolle fristgebundener Sachen, nicht entbehrlich (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 15.06.2011 - XII ZB 572/10, IBRRS 2011, 2574 = IMRRS 2011, 1873 = NJW 2011, 2367, und vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14, IBRRS 2014, 4222 = NJW 2015, 254).*)
2. Für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs beA bei fristgebundenen Schriftsätzen genügt jedenfalls nicht die Feststellung, dass die Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgt ist, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens ist auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz war.*)