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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2020 - 15 A 2995/18
1. Die Kostenerstattung nach § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB ist - soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist - gegenüber den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften spezieller und damit vorrangig.*)
2. Der den Gemeinden in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumte Entscheidungsspielraum bei der Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB rechtfertigt nicht eine Durchbrechung des in § 135a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Verursacherprinzips zulasten von Erschließungsbeitragspflichtigen. Die Gemeinde hat insoweit nicht die Wahl, ob sie den entstandenen Aufwand gegenüber den Vorhabenträgern bzw. Eigentümern nach § 135a Abs. 3 BauGB oder - durch Unterlassen einer entsprechenden Zuordnung - gegenüber den Erschließungsbeitragspflichtigen geltend macht.*)
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