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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2020, 1448; IMRRS 2020, 0630
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Wohnraummiete
Verjährungshöchstfristen des § 199 BGB gehen § 548 BGB vor!
LG Berlin, Urteil vom 11.03.2020 - 64 S 51/19
Entsprechend seiner Überschrift regelt § 199 BGB nicht nur den "Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist", sondern darüber hinaus besondere "Verjährungshöchstfristen", die gerade unabhängig von dem Beginn der Verjährung Geltung beanspruchen und sich auch gegenüber der für bestimmte mietrechtliche Ansprüche in § 548 BGB besonders geregelten Verjährung durchsetzen.*)
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