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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 25.05.2020 - 34 Wx 263/18 Kost
1. Gemeinschaftseinrichtungen können nicht Gegenstand von Sondereigentum sein, selbst wenn sie sich im Bereich der in Sondereigentum stehenden Räume befinden sollten.
2. Die Räume, in denen sich Gemeinschaftsanlagen befinden, stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum, wenn ihr Zweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen und zu erhalten.
3. Der Hinzuerwerb eines Raums zum Sondereigentum aus bisherigem Gemeinschaftseigentum unterfällt kostenrechtlich der Nr. 14112 KV GNotKG. Eine Anwendung von Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG scheidet aus, da insofern der Gegenstand und nicht der Inhalt des Sondereigentums geändert wird.*)
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