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OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2020 - 2 U 116/18
1. Die Anwendbarkeit des § 632 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vertragsparteien die Frage der Entgeltlichkeit der Leistung weder positiv noch negativ geregelt haben. Bei einem Wechsel der Vertragspartei im Wege der Beendigung des bisherigen Vertragsverhältnisses und des Abschlusses eines neuen Vertrags greift § 632 Abs. 1 BGB nicht ein, wenn die Vertragsparteien das Bestehen einer Vergütungsforderung für die auf der Grundlage des neuen Vertrags erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht haben, ob diese Leistungen bereits von dem Bau-Soll und damit der Vergütungsabrede des ursprünglichen Vertrags umfasst waren.*)
2. Ist das Bau-Soll im Zusammenhang mit der Sanierung eines Gebäudes zur künftigen Nutzung als Hochschulgebäude im Sinne einer funktionalen Leistungsbeschreibung festgelegt und hat der Auftragnehmer nicht nur die Ausführung des Bauvorhabens, sondern auch dessen Planung sowie die Herbeiführung aller erforderlichen Genehmigungen vertraglich übernommen, scheidet ein Mehrvergütungsanspruch für durch die Baugenehmigungsbehörde im Hinblick auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Versammlungsstättenverordnung angeordnete Brandschutzmaßnahmen grundsätzlich aus, wenn anhand der zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsbeschreibung erkennbar war, dass die zu erwartende Anzahl der Besucher in den Versammlungsräumen den Schwellenwert des § 1 VStättVO überschreitet.*)
3. Eine vorgesehene Nutzungsbeschränkung auf 200 Besucher in den Versammlungsräumen in einem dem Angebot des Auftragnehmers beigefügten Brandschutzkonzept wird nicht zum Vertragsgegenstand, wenn sich die verschiedenen Vertragsbestandteile hinsichtlich der zu erwartenden Besucherzahlen widersprechen und sich aus der nach dem Vertrag als vorrangig zu beachtenden Leistungsbeschreibung eine höhere Besucherzahl als 200 ergibt.*)
4. Ein Zuständigkeitswechsel betreffend die Zulassung von brandschutzrechtlichen Abweichungen unterfällt auch dann dem durch den Auftragnehmer vertraglich übernommenen Genehmigungsrisiko, wenn die nunmehr zuständig gewordene Untere Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen eine andere Auffassung als der bisher zuständige Prüfsachverständige vertritt.*)