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IBRRS 2020, 1707; IMRRS 2020, 0762; IVRRS 2020, 0315
Mit Beitrag
Zwangsvollstreckung
Verpflichtung zur Wiederherstellung einer Böschung: Ursprungszustand muss konkretisiert werden!
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2019 - 9 W 24/19
1. Die in einem Vergleich von einem Bauunternehmer übernommene Verpflichtung, auf einem Grundstück "die ursprüngliche Böschung hinter der betonierten Stützmauer wiederherzustellen", ist nicht vollstreckungsfähig, wenn der ursprüngliche Zustand der Böschung im Text des Vergleichs nicht konkretisiert wird.*)
2. An der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs ändert sich auch dadurch nichts, dass die unzulängliche Formulierung auf einem Vorschlag des Gerichts beruht.*)
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