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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 09.11.2017 - 8 U 518/17
1. Eine erbrachte Bauleistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Da ein Mangel nur dann in Betracht kommt, wenn sich eine nachteilige Abweichung des Ist-Zustands vom geschuldeten Leistungssoll feststellen lässt, hat der Baumängel einwendende Auftraggeber das Zustandekommen einer behaupteten Beschaffenheitsvereinbarung oder die Maßgeblichkeit einer bestimmten Verwendungseignung darzulegen und zu beweisen.
3. Sofern die Parteien keine konkrete Vereinbarung getroffen haben, schuldet der mit dem Einbau eines Parans-Solar-Tageslichtsystems beauftragte Auftragnehmer keinen bestimmten Energieeffizienzstandard oder die Verwirklichung einer konkreten Energieersparnis.
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