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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2017 - 23 U 6/16
1. Wird ein Architekt mit der Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung eines Hallenbads beauftragt, müssen seine Ausführungszeichnungen Vorgaben zu einer Verbundabdichtung unter den Fließen der Fußböden enthalten.
2. Der planende Architekt kann wegen eines Fehlers des bauaufsichtsführenden Architekten kein Mitverschulden des Bauherrn geltend machen.
3. Ein Eigenverschulden liegt vor, wenn der Auftraggeber trotz entsprechender Hinweise möglichen Gefährdungen nicht nachgeht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bedenkenhinweis inhaltlich fachlich korrekt ist.
4. Der überwachende Architekt ist gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, die von ihm umzusetzende Planung des Vorgängerarchitekten zu überprüfen.
5. Im Rahmen der Bauaufsicht ist die Einweisung des ausführenden Unternehmers bei Beginn der Arbeiten, die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen vor Ort und Stelle und eine Endkontrolle notwendig. Soweit es sich allerdings um Baubabschnitte bzw. -leistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, besteht eine erhöhte Überwachungspflicht.
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